Gewerbeimmobilie
Februar 15, 2010 5:16 pm WirtschaftIm Finanzierungsbereich, dem Steuerrecht sowie im Baurecht unterscheidet man eine Immobilie in Gewerbeimmobilie oder Wohnimmobilie. Dabei spielt im wesentlichen nicht die Bauart der Immobilie eine Rolle, sondern mehr die Art und Weise ihrer Nutzung. Durchaus kann sogar aus einer Wohnimmobilie durch Änderung der Nutzung eine Gewerbeimmobilie werden und umgekehrt.
Eine Wohnimmobilie ist ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes (Wohnung) mit überwiegender oder gar ausschließlicher Nutzung zu Wohnzwecken. Es ist dabei zunächst unerheblich, ob diese vom Eigentümer selbst oder durch einen Mieter bewohnt wird. Steht hingegen eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung im Vordergrund, so spricht man von einer Gewerbeimmobilie.
Bauartbedingt auf rein gewerbliche oder freiberufliche Nutzung hin ausgelegt sind Immobilien wie Fabrikhallen, Lagerhallen, Werkstätten, Discountmärkte, Tankstellen oder Ladengeschäfte, aber auch Praxen und Kanzleien. Nicht mehr so leicht von vornherein als reine Gewerbeimmobilie erkennbar sind hingegen Ferienwohnungen, Lofts, Büros, Ateliers oder im ländlichen Bereich ein Bauernhof.
Unterschiede gibt es im Steuerbereich beispielsweise bei der Grundsteuer, wo meist unterschiedliche Hebesätze durch die Gemeinden festgelegt werden, je nach dem, ob es sich um eine Wohnimmobilie oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Da meist die Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf gemeindeeigenen Baugrundstücken gefördert werden soll, sind die Hebesätze für gewerblich genutzte Grundstücke und Immobilien oft deutlich niedriger.
Generell hat die Eigenschaft, ob ein Gebäude nun eine Wohnimmobilie oder eine Gewerbeimmobilie ist, Auswirkung auf die Feststellung seines Wertes. Eine Gewerbeimmobilie wird grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren bewertet, bei dem der Wert des Gebäudes getrennt vom Wert des Bodens ermittelt wird. Da der Zweck des Investments in das Gebäude gewerblich ist, also der Erzielung eines Ertrages dient, wird hier eine standardisierte Berechnung des kapitalisierten Ertrages angestellt, der voraussichtlich mit diesem Objekt zu erzielen ist. Für den Boden (das Grundstück) finden, wie im übrigen für Wohnimmobilien auch, entweder das Vergleichswert- oder das Sachwertverfahren Anwendung.
Der Autor dieses Artikels ist ado83
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